Freitagsansprache vom 19.08.2011 Die Pflichtabgabe (az-Zakah)

(19. Ramadân 1432 n. d. Auswanderung)

Die Pflichtabgabe (azZakâh)

Dank gebührt Allâh, dem Erhabenen. Wir preisen Ihn, bitten Ihn um Unterstützung, Rechtleitung und Vergebung. Möge Allâh uns vor dem Begehen von Sünden beschützen. Derjenige, der von Gott rechtgeleitet wurde, wird nicht in die Irre gehen und derjenige, der von Gott in die Irre geleitet wurde, wird keine Rechtleitung finden. Ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allâh gibt, der Einzige, Der keinen Teilhaber hat und Dem nichts und niemand gleicht. Und ich bezeuge, dass unser geehrter, geliebter und großartiger Prophet Muhammad Diener und Gesandter Gottes ist. Er überbrachte die Botschaft und ermahnte die Gemeinschaft, möge Allâh ihn mehr als alle anderen Propheten belohnen. O Allâh, gebe dem Propheten Muhammad und seinen Âl einen höheren Rang, so wie Du dem Propheten Ibrâhîm und seinen Âl einen hohen Rang gegeben hast. Und gebe dem Propheten Muhammad und seinen Âl Segen, so wie Du dem Propheten Ibrâhîm und seinen Âl Segen gegeben hast. Du bist Derjenige, Der mit vollkommener Macht und Gnade beschrieben wird und Derjenige, Der das Recht hat, gepriesen zu werden.

Sodann, Diener Gottes, ich fordere euch und mich zur Rechtschaffenheit auf und zur Furcht vor Allâh, dem Erhabenen und Allmächtigen.

Allâhu Ta^âlâ sagt in der Sûrah al-Bayyinah, Âyah 5:

﴿وَمَا أُمِرُوا إِلاَّ لِيَعْبُدُوا اللهَ مُخْلِصِينَ لَهُ الدِّينَ حُنَفَاءَ وَيُقِيمُوا الصَّلاةَ وَيُؤْتُوا الزَّكَاةَ وَذَلِكَ دِينُ الْقَيِّمَةِ﴾

 

Die Bedeutung lautet: Und ihnen wurde nur befohlen, Allâh ohne Heuchelei und ohne Unglaube (Schirk) anzubeten, an alle Propheten zu glauben, sich von den ungültigen Religionen abzuwenden, das Gebet zu verrichten und die Pflichtabgabe zu entrichten; diese ist die Religion der Aufrechten.

 

 

Der Imâm Muslim überlieferte, dass der großartige Gesandte sagte (sinngemäß): Diejenigen, die wegen ihrem Gold, ihrem Silber, ihren Kamelen, Rindern und Schafen die Pflichtabgabe nicht entrichten, werden am Tag des Jüngsten Gerichts, der 50.000 Jahre andauern wird, bestraft werden, bis die Geschöpfe die Urteile über sich selbst wissen, und die Person, die sich enthielt die Pflichtabgabe zu entrichten, über sich in Kenntnis gesetzt wird, ob sie das Paradies oder die Hölle betreten wird.

 

Brüder im Islam, das Entrichten der Pflichtabgabe gehört zu den fünf höchsten Geboten des Islam und die Person, die zum Entrichten der Pflichtabgabe verpflichtet ist und dies unterlässt, begeht damit eine große Sünde. Dazu sagte der Gesandte Gottes :

 

"لَعَنَ اللهُ ءاكِلَ الرِّبا وَمُوكِلَهُ وَمانِعَ الزَّكاة"

 

 

Die Bedeutung lautet: Allâh verflucht die Person, die den Zins konsumiert, und die Person, die den Zins zahlt, und die Person, die sich enthält, die Pflichtabgabe zu entrichten.

 

Die Person, die zum Entrichten der Pflichtabgabe verpflichtet ist, sich aber mit dem Glauben an diese Pflicht enthält, die Pflichtabgabe zu entrichten, begeht keinen Unglauben, jedoch eine große Sünde, denn Allâh hat der vermögenden Person das Entrichten der Pflichtabgabe auferlegt. Somit ist die vermögende Person verpflichtet, die Pflichtabgabe zu entrichten, so dass sie – wenn sie dies nicht tut – eine große Sünde begehen und die hohe Bestrafung in der Hölle verdienen würde. Das Höllenfeuer wurde so beschrieben, dass das weltliche Feuer ein Siebzigstel des Höllenfeuers ist. Die Hölle wurde eintausend Jahre lang erhitzt, bis sie rot wurde, danach eintausend Jahre bis sie weiß wurde und danach eintausend Jahre bis sie schwarz wurde, somit ist sie schwarz und finster.

Diener Gottes, bezüglich der Nutztiere, muss die Pflichtabgabe für Kamele, Rinder sowie Schafe und Ziegen entrichtet werden. Hinsichtlich anderer Tiere muss die Pflichtabgabe nicht entrichtet werden, wenn sie nicht als Handelsware verwendet werden. Zudem muss die Pflichtabgabe für Datteln, Rosinen und landwirtschaftliche Erträge, die in guten Zeiten als Grundnahrungsmittel dienen, wie Weizen, Gerste, Mais, Kichererbsen und ähnliche landwirtschaftliche Erträge, entrichtet werden. Man ist auch verpflichtet, die Pflichtabgabe für Gold und Silber zu entrichten, wenn das Gold oder das Silber ab dem Erreichen des Minimums ein Jahr lang zum Eigentum der Person gehört. Das Minimum ist die Mindestmenge, wofür die Pflicht besteht, die Pflichtabgabe zu entrichten. Das Minimum für Gold beträgt etwa 85 Gramm pures Gold und für Silber etwa 600 Gramm pures Silber und die jeweils zu entrichtende Menge beträgt zweieinhalb Prozent.

Wenn die Person Währung in Papierform besitzt, die einen Mindestwert von 600 Gramm Silber beträgt und diese Papierwährung schon ein Jahr lang zum Eigentum der Person gehört, dann muss sie dafür auch einen Anteil von zweieinhalb Prozent entrichten.

Weiter besteht die Pflichtabgabe bezüglich des Handelsvermögens. Wenn ein Mensch mit dem Handel beginnt, dann rechnet er – nach Fortbestehen eines Jahres – den Wert seiner Handelsware zusammen, zusätzlich zum Vermögen, das er durch den Handel erzielt hat und weiterhin zum Handelsvermögen beibehalten möchte, und entrichtet von dieser Menge zweieinhalb Prozent als Pflichtabgabe.

Die Pflichtabgabe muss auch hinsichtlich des Körpers entrichtet werden, wenn man einen Teil vom Monat Ramadân und einen Teil vom Monat Schawwâl lebt. Dazu verpflichtet ist jeder Muslim für sich selbst und für diejenigen, für die er unterhaltspflichtig ist, wenn sie Muslime sind, und sein Vermögen über seine Schulden sowie die Kosten seiner Kleidung, Unterkunft und Nahrung sowie der Nahrung für diejenigen, für die er unterhaltspflichtig ist, am Festtag und der darauffolgenden Nacht hinausgeht.

Für das Erwähnte besteht die Pflichtabgabe. Wer die Entrichtung der Pflichtabgabe über die dafür vorgeschriebene Zeit – ohne entschuldbaren Grund – hinauszögert, begeht eine der großen Sünden. Die Zeit der Entrichtung der Pflichtabgabe ist nicht unbedingt der Monat Ramadân, sondern sie ist abhängig vom Vermögen. Die Pflichtabgabe bezüglich des Goldes zum Beispiel ist man verpflichtet, zu entrichten, wenn ein Jahr ab dem Erreichen des Minimums vergangen ist. Die Pflichtabgabe für Datteln und Rosinen muss man entrichten, wenn ihre Reife beginnt, d. h. hierbei ist das Verstreichen eines Jahres keine Voraussetzung.

Zu den falschen Behauptungen, die dazu dienen, den Menschen auf verbotene Weise ihr Vermögen aus der Tasche zu ziehen, gehört die Behauptung, dass die Person, die ihr Eigentum – Haus, Auto, Lager – vermietet, jedoch nicht zum Zweck des Handels, dafür auch zum Entrichten der Pflichtabgabe verpflichtet wäre. Man kann zum Eigentümer sagen, dass der Monat Ramadân der Monat der Verrichtung des Guten ist und dass er deswegen Spenden sollte, aber man darf zu ihm nicht sagen, dass er dafür zum Entrichten der Pflichtabgabe verpflichtet wäre. Die Aussagen derer, die sich auf das Sammeln der Spendengelder spezialisieren und kein Wissen haben, haben keine Gültigkeit, weil es ihnen nur darum geht, an das Vermögen der Menschen zu kommen, indem sie behaupten, dass man verpflichtet wäre, für diese Eigentümer die Pflichtabgabe zu entrichten, oder behaupten, dass die Pflicht bestehen würde, wegen den Produktionsmaschinen und dem Eigentumsladen die Pflichtabgabe zu entrichten. Dies alles ist nicht richtig, denn die Pflichtabgabe besteht für die Ware, mit der man handelt, und nicht für das Gebäude, mit dem man keinen Handel betreibt. Für solche Gebäude besteht keine Pflichtabgabe und die Person, die deswegen etwas – mit der Absicht der Pflichtabgabe – entrichtet, erklärt etwas als Pflicht, was Allâh nicht als Pflicht auferlegt hat, und entrichtete sein Vermögen an einer falschen Stelle. Das Richtige ist, dass er dieses aufrichtig spendet, jedoch nicht mit der Absicht der Pflichtabgabe.

Brüder im Islam, wisst, dass die Pflichtabgabe nur an bestimmte Personen, die im edlen Qur´ân genannt wurden, entrichtet werden darf. Allâhu Ta^âlâ sagt in der Sûrah at-Tawbah, Âyah 60:

 

﴿إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِّنَ اللهِ وَاللهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ﴾

 

In dieser Âyah wurden diejenigen Muslime aufgezählt, an die die Pflichtabgabe entrichtet werden darf. Darin aufgezählt wurden unter anderem: Die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die mit dem Zusammentragen der Pflichtabgabe beauftragt sind, diejenigen, die neu in den Islam eingetreten sind und mit den anderen Muslimen vertraut gemacht werden sollen, die Verschuldeten, die unfähig sind, ihre Schulden zu begleichen und der Reisende, der nicht genug besitzt, um an sein Reiseziel zu gelangen.

Die Person, die zum Entrichten der Pflichtabgabe verpflichtet ist, hat diese zu lernen, wer die Personen sind, an die die Pflichtabgabe entrichtet werden darf, damit sie ihr Vermögen nicht an diejenigen gibt, die die Pflichtabgaben nicht für sich nehmen dürfen, sodass am Tag des Jüngsten Gerichts diese Pflicht immer noch auf ihr lastet. Die zuvor erwähnte Âyah beinhaltet nicht, dass man die Pflichtabgabe für jede wohltätige Tat entrichten darf. Dies bedeutet, dass die Person, die die Pflichtabgabe für den Bau einer Mauer der Grabstätte, oder den Bau einer Moschee, einer Brücke, einer Schule – auch wenn sie zum Lehren der Religion dient – für das Drucken eines Buches oder ähnliches entrichtet, ihr Vermögen an falscher Stelle entrichtet, so dass dieses Entrichten nicht ausreichend ist. Diener Gottes, geht mit dem, was Allâh euch beschert, Gottesfürchtig um und wisst, dass ihr am Tag des Jüngsten Gerichts zur Rechenschaft gezogen werdet, so bereitet euch auf diesen Tag vor.

Dies dazu und ich bitte Allâh für mich und euch um Vergebung.

 

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